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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden
einheitlich: „Lieferungen“) erfolgen nur nach Maßgabe der
nachstehenden Bedingungen. Sie finden Anwendung
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(Käufer). Der Käufer erklärt sich durch deren widerspruchslose
Entgegennahme mit ihrer ausschließlichen Geltung für die
jeweilige Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere
Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Wir behalten uns vor, unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen
von Zeit zu Zeit zu ändern. Der Käufer erklärt sein
Einverständnis mit der ausschließlichen Geltung der geänderten
Bedingungen, wenn er nicht innerhalb einer Woche
nach Zugang bei ihm schriftlich widerspricht und er von uns
anlässlich der Bekanntgabe der geänderten Bedingungen auf
die Bedeutung seines Schweigens besonders hingewiesen
wurde.

II. Angebot, Muster, Garantien, Vertragsschluss
1. Die in Datenblättern, Broschüren und anderem Werbe- und
Informationsmaterial enthaltenen Informationen und Daten
dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher
Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich
zugestimmt haben.
2. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als
Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet
werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
3. Der Vertrag ist erst dann für uns verbindlich, wenn wir die
Auftragsbestätigung schriftlich erteilen. Mündliche Abreden
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

III. Preise, Zahlung, Verzug
1. Die Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer,
äußerer Verpackung und Versandkosten (ab
Werk).
2. Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren im Zeitpunkt der
Auftragsbestätigung. Treten danach wesentliche Erhöhungen
der Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten und
Verpackungsmaterial bei uns oder unserem Lieferanten ein und
führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer
Einkaufspreise oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt,
unverzüglich Verhandlungen über eine Preisanpassung zu
verlangen, es sei denn der Preis ist ausdrücklich als Festpreis
bestätigt worden. Kommt innerhalb angemessener Frist eine
Übereinkunft nicht zustande, so sind wir bezüglich noch
ausstehender Lieferungen von unserer Lieferpflicht entbunden.
3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
Maßgebend für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der
Eingang der Zahlung auf unseren Konten. Schecks werden
nur zahlungshalber angenommen. Anfallende Spesen gehen
zu Lasten des Käufers.
4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247
BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
5. Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet,
wie der Käufer seinen Pflichten auch aus anderen Verträgen
mit uns nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere
fällige Rechnungen nicht bezahlt.
6. Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder
ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die schriftlich unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit
abhängig zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten
Zahlungszielen auch nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei
Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen.

IV. Lieferung, Lieferzeiten, Verpackung, Gefahrübergang
1. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind zu Teillieferungen
berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die
Durchführung des Vertrages wesentlichen Fragen im Zusammenhang
mit vom Käufer vorzunehmenden Handlungen.
Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht, bevor wir vom
Käufer oder dessen Vertreter alle für die Lieferung benötigten
Informationen erhalten bzw. bevor der Käufer nachweist, dass
er, soweit erforderlich, vertragsgemäß ein Akkreditiv eröffnet
oder eine Vorauszahlung bzw. Sicherheit geleistet hat.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder unsere
Lieferbereitschaft mitgeteilt ist und die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
4. Falls Lieferung einer Gesamtmenge in mehreren Abrufen
vereinbart ist, hat der Käufer die Einzellieferungen gleichmäßig
über das Kalenderjahr zu verteilen. Falls in einem
Kalendermonat mehr als 10% des jährlichen Lieferumfangs
abgerufen werden soll, bedarf dies unserer vorherigen,
schriftlichen Zustimmung.
5. Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender
Material-, Rohstoff- oder Energieversorgung,
Mangel an Transportmöglichkeiten und andere ähnliche
Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einwirkungsbereiches
entbinden uns für die Zeitdauer und den Umfang
solcher Hindernisse von unserer Verpflichtung zur Erfüllung
des Vertrages. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei
unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und
Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer
baldmöglichst mit.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers hinausgezögert, so
werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch
0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
7. Wir bestimmen die Art der Verpackung und des Versands.
8. Die Preisgefahr geht spätestens mit der Absendung des
Leistungsgegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch
dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung,
Transport oder Aufstellung übernommen haben. Verzögert
sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der
Lieferbereitschaft auf ihn über. Auf Verlangen des Käufers
versichern wir die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.
9. Beanstandungen wegen Transportverzögerungen, Fehlmeldungen
oder Transportschäden hat der Käufer unverzüglich
gegenüber dem Spediteur und Frachtführer geltend zu
machen und uns dies unverzüglich mitzuteilen.
10. Lieferansprüche gegen uns kann der Käufer weder ganz noch
teilweise an Dritte abtreten. Wir sind auch nicht verpflichtet,
auf Geheiß des Käufers an Dritte zu liefern.

V. Gewährleistung, Pflichten des Käufers bei Mängelanzeige
durch seine Kunden, Aufwendungsersatz, Haftung
1. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass
er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Bei offensichtlicher
Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die
Beanstandungen innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der
Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer
Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer anzuzeigen.
Auf unsere Aufforderung sind Belege, Muster, Packzettel
und/oder die fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden.
Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit
der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er dieser
Verpflichtung nicht nachkommt.
2. Sollte die Ware Mängel aufweisen, können wir nach unserer
Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder
mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt
fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht
nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur
Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche
stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer
V.3. zu.
Hinsichtlich etwaiger Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten
gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab
Ablieferung bzw. Ausführung, die aber mindestens bis zum
Ablauf der Gewährleistungsfrist für unsere ursprüngliche
Leistung läuft (vgl. Ziffer V.6.).
3. Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in
Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haften wir
unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht
fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften
wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der
Käufer in besonderem Maße vertrauen darf, jedoch begrenzt
auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren,
vertragstypischen Schaden.
4. Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge
unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder
Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte
Beratung oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind
ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie zu vertreten.
Zudem trägt der Käufer die volle Verantwortung für die
Verwendung eines auf seinen Wunsch auf der Ware
erscheinenden Designs, Warenzeichens oder Handelsnamens.
5. Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er sich
auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob
und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt
er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er
zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf
einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
6. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab
Gefahrübergang. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei
vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter
Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei
Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von
Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ist die
Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen
Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist 5
Jahre. §§ 438 Abs. 3, 479 und 634 a Abs. 3 BGB bleiben
unberührt.
7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den
vorstehenden Absätzen dieser Klausel V. vorgesehen, ist
- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs - ausgeschlossen.
8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach
Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder
Verrichtungsgehilfen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor,
bis der Käufer sämtliche derzeitigen und künftigen
Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns
vollständig erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei
laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für
die Saldoforderung.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
untrennbar vermengt/verbunden, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der
Verarbeitung oder Vermengung/Verbindung. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so
überträgt uns der Käufer hiermit anteilmäßig Miteigentum,
soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das so
entstandene Eigentum unentgeltlich für uns mit.
3. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne
besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern,
weiterzuverarbeiten oder umzubilden. Als
Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch der Einbau in
Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundene Anlagen
oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge.
Der Käufer tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung bereits
hiermit seine aus einer solchen Veräußerung entstehenden
Kaufpreisforderungen gegen den Kunden ab. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von
uns gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung nur in
Höhe der in unserer Rechnung genannten Werte der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von
Gegenständen, an denen wir gemäß Ziffer VI.2.
Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in
demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung
aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen in der
Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem
Kontokorrent an uns ab.
Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne
besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die uns
abgetretene Forderung einzuziehen. Er ist auf unser
Verlangen verpflichtet, seinen Kunden die Vorausabtretung an
uns anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der
Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, geben wir
auf Verlangen des Käufers entsprechende Sicherheiten nach
unserer Wahl frei.
5. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
(Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen
Abtretungen der in Ziffer VI.3. genannten Forderungen ist der
Käufer nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder
Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser
Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle
üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und
Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen zu
versichern, sie pfleglich zu behandeln und sie ordnungsgemäß
zu lagern.
7. Ist der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem
Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auch dann zur
Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir nicht
vom Vertrag zurückgetreten sind.

VII. Beachtung von Sicherheits- und sonstigen Vorschriften
1. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, ist der Käufer
für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften
sowie anerkannter Praktiken bezüglich Einfuhr, Transport,
Lagerung, Handhabung, Verwendung und Entsorgung der
Ware verantwortlich.
2. Der Käufer ist zudem verpflichtet,
• sich mit allen von uns gestellten Produktinformationen
vertraut zu machen,
• seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern, Agenturen und
Kunden ausreichende Anweisungen zum Umgang mit den
Produkten zu erteilen,
• geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für
Personen oder Vermögenswerte durch unsere Ware zu
treffen.
3. Verletzt der Käufer die in Klausel VII.1. und 2. genannten
Pflichten nicht unerheblich, sind wir berechtigt, nach vorheriger
Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten.
4. Der Käufer haftet gegenüber uns für alle Schäden, die infolge
der Missachtung der Sicherheitsvorschriften durch ihn
entstehen und stellt uns von entsprechenden Inanspruchnahmen
Dritter frei.

VIII. Lohnarbeiten
Für Lohnarbeiten gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit sich aus diesen Zusatzbedingungen nichts anderes ergibt
1. Der Besteller hat das Material und die erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern.
2. Das Material muss einwandfrei sein und den angegebenen Werten entsprechen. Ist Bearbeitung vereinbart, so muss das Werkstück normale Bearbeitungszugaben haben.
3. Mehrkosten und Schäden die dadurch entstehen, dass das Material nicht der Vorschrift der Ziffer VIII.2 (z.B. bei Porösität, Sandeinschlüssen, Sprödigkeit, Härte oder sonstigen die Arbeit verteuernden Umständen) werden zusätzlich berechnet.
4. Schrott, Späne und sonstige Abfälle gehen mit der Bearbeitung in unser Eigentum über. Ihr Wert ist im Preis berücksichtigt.
5. Rechnungen sind unverzüglich nach Ihrem Erhalt unter Ausschluss der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechtes netto ohne Abzug zu bezahlen.
6. Wir übernehmen die Gewähr für sachgemäße und sorgfältige Ausführung der von uns übernommenen Arbeiten. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die die auf Mängel des Materials oder auf Fehler in den technischen Unterlagen oder sonstigen Angaben zurückzuführen sind. Bei begründeten form- und fristgerechten Mängelrügen erfüllen wir unsere Verpflichtung durch Nachbessern. Als frist- und formgerecht gelten die in Ziffer V.1. genannten Bedingungen. Wird das zu bearbeitende Material infolge Materialfehler oder sonst ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind uns die bis zur Feststellung des Mangels entstandenen Kosten vom Besteller zu erstatten. Wird das zu bearbeitende Material durch unser Verschulden unbrauchbar, so übernehmen wir die bis zur Feststellung des Mangels von uns aufgewandten Kosten. Eine Vergütung des angelieferten Materials erfolgt nicht. Wir sind jedoch bereit, an kostenlos übersandten, gleichartigen Werkstücken die Wiederholung der bestellten Arbeiten zu übernehmen. Alle anderen Ansprüche, vor allem auf Schadenersatz und Ersatz des Materials, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen.

IX. Übertragung von Rechten
Eine Übertragung der Rechte des Käufers aus der
Vertragsbeziehung ist nur mit unserer vorherigen, schriftlichen
Zustimmung zulässig.

X. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UNKaufrecht
wird hiermit ausgeschlossen.
2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand Iserlohn
vereinbart. Dies gilt auch für Wechsel-, Urkunds- und Scheckverfahren.
Wir sind aber berechtigt, den Käufer auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.